Allgemeine Lieferbedingungen
1. Verbindlichkeit
Anderslautende Bedingungen insbesondere des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von HIWIN (Schweiz)
GmbH ausdrücklich schriftlich oder elektronisch angenommen worden sind.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen HIWIN (Schweiz) GmbH und dem Besteller wird mit dem Empfang der schriftlichen oder
elektronischen Auftragsbestätigung von HIWIN (Schweiz) GmbH abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen
sind nur mit dem ausdrücklich schriftlich oder elektronisch erklärten Einverständnis von HIWIN (Schweiz)
GmbH gültig. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von HIWIN (Schweiz) GmbH sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich
eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nutzen und Gefahr gehen mit der Absendung ab Werk
auf den Besteller über.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk ohne Verpackung, in Schweizer Franken, in Euro oder US Dollar ohne
irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-,
Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des Bestellers. Ebenso
hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im
Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen erhoben werden oder er hat sie HIWIN (Schweiz) GmbH
zurückzuerstatten, falls diese hiefür nachweislich Zahlung geleistet hat.
5. Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich und zeitlich befristet laut den besonderen Angaben in den Angeboten. Wir
behalten uns vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen, ebenso alle Angebotsänderungen bis zur
Klärung der entsprechenden Einzelheiten. Durch technischen Fortschritt bedingte Änderungen an den von uns
angebotenen Erzeugnissen können vorgenommen werden, ohne dass der Besteller hieraus Rechte für sich
geltend machen kann. Mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Besteller ist der
Vertrag rechtsgültig abgeschlossen. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ist damit festgehalten.
6. Pläne und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen
Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Jede Vertragspartei
behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängig
schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder zu
anderen Zwecken verwenden, zu denen sie ihr übergeben worden sind. Auf unser Verlangen und
gleichzeitigem Ausbleiben einer Bestellung sind uns Pläne und technische Unterlagen zurück zu geben.
7. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den speziell vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil
von HIWIN (Schweiz) GmbH ohne irgendwelche Abzüge (wie z.B. Skonto) zu leisten. Die Zahlungspflicht ist
erfüllt, wenn HIWIN (Schweiz) GmbH den Betrag zur freien Verfügung hat. Ist die Zahlung mit Wechsel oder
Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer, Inkasso- und Akkreditivspesen. Die
Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder
Abnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die HIWIN (Schweiz) GmbH nicht zu vertreten hat,
verzögert oder verunmöglicht werden, oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als
notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht wesentlich beeinträchtigen. Wenn die bei oder
nach Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist HIWIN (Schweiz)
GmbH berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Ersatz weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist HIWIN (Schweiz) GmbH ohne vorherige Mahnung
berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. zu verlangen.
8. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle für dessen Ausführung notwendigen
Angaben bei HIWIN (Schweiz) GmbH vorliegen und sofern bis dann vereinbarte Zahlungen geleistet sind. Im
Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, erheblichen Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei
HIWIN (Schweiz) GmbH oder ihren Lieferanten bzw. Beauftragten, die eine fristgerechte Lieferung
verunmöglichen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der
Kunde die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten in
Rückstand ist, insbesondere wenn er notwendige Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig liefert und/oder
vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller abgeschickt wurde. Wir sind bestrebt, die
von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten.
Eine verspätete Lieferung gibt dem Besteller nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz zu
verlangen oder sonstige Ansprüche geltend zu machen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt ebenso voraus,
dass der Besteller alle erforderlichen Angaben, die Spezifikationen und etwaige bauliche Vorarbeiten betreffen,
seinerseits fristgerecht erfüllt.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
HIWIN (Schweiz) GmbH prüft Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand. Weitergehende Prüfungen
sind besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferungen und
Leistungen möglichst rasch nach Eingang längstens aber innert einem Monat (Schweizer Kunden innert 8
Tagen) nach Wareneingang zu prüfen und HIWIN (Schweiz) GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist später auftretende Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Ohne rechtzeitige Mängelrüge gelten die
Lieferungen und Leistungen als genehmigt und angenommen. Mängelrügen berechtigen nicht dazu,
Rechnungsbeträge zurückzubehalten oder zu kürzen
10. Transport und Verpackung
Sind beim Empfang einer Sendung an der Verpackung Beschädigungen sichtbar oder zeigen sich nach dem
Auspacken Transportschäden an der Ware, so ist der Frachtführer unverzüglich zu benachrichtigen und die
Aufnahme eines Schadenprotokolls zu veranlassen. Das Fehlen eines offiziellen Schadenprotokolls entbindet
HIWIN (Schweiz) GmbH von jeder Ersatzpflicht. Bei Rücksendung irgendwelcher Geräte und Teile ist nach
Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser
Vorschriften entstehen, lehnt HIWIN (Schweiz) GmbH jede Gewährleistung ab.
11. Gewährleistung (Garantie)
HIWIN (Schweiz) GmbH bietet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen keine Material-,
Konstruktions- oder Fabrikationsfehler aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vom Tage der
Lieferung an gerechnet; bei 24 Stunden Betrieb beträgt sie 6 Monate. Die Inanspruchnahme der
Gewährleistungsverpflichtungen setzt voraus, dass der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall entfällt jegliche Gewährleistung. HIWIN (Schweiz) GmbH verpflichtet sich, bis
zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich fehlerhafte Elemente nach eigenem Gutdünken entweder in
den eigenen Werkstätten kostenlos auszubessern oder zu ersetzen. Transportkosten gehen zu Lasten des
Bestellers. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückgehen,
die nicht von HIWIN (Schweiz) GmbH zu vertreten sind, wie unsachgemässe Lagerung, unsachgemässer
Gebrauch etc. Die Garantie beschränkt sich jedoch, nach unserer Wahl, auf Ersetzung oder Reparatur der
mangelhaften Produkte oder Bestandteile. Die Garantiezeit für ersetzte Teile läuft gleichzeitig mit derjenigen
der Gesamtlieferung ab. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere schriftliche Zustimmung
erfolgen, sowie die Nichteinhaltung unserer Betriebsanweisungen heben unsere Gewährleistungspflicht auf,
sofern es sich nicht um Massnahmen der Schadenminderungspflicht des Bestellers handelt.
Schadenersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen
12. Ausschluss weiterer Haftungen
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt.
Ausgeschlossen sind insbesondere irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt und
Aufhebung des Vertrages. In keinem Falle bestehen Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von
Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese
Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von HIWIN (Schweiz) GmbH,
jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
13. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden die
Bedingungen im übrigen dadurch nicht berührt. Die Annullierung von Bestellungen resp. bestätigten Aufträgen
ist nur mit schriftlicher Zustimmung der HIWIN (Schweiz) GmbH möglich. Bereits entstandene Kosten sind vom
Kunden zu übernehmen. Für die Umtriebe wird dem Kunden ein angemessener Kostenanteil auferlegt. Artikel,
die auf Bestellung extra angefertigt bzw. bestellt worden sind, können nicht zurückgenommen werden.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und für HIWIN (Schweiz) GmbH ist Jona/Schweiz. HIWIN (Schweiz) GmbH ist
jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Vertragsverhältnis zwischen HIWIN (Schweiz)
GmbH und dem Besteller untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
15. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so werden die
Bedingungen im übrigen dadurch nicht berührt.
Jona, 15.12.2015